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   FG Sachsen, 27.01.1994 - 2 K 59/93   

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https://dejure.org/1994,6314
FG Sachsen, 27.01.1994 - 2 K 59/93 (https://dejure.org/1994,6314)
FG Sachsen, Entscheidung vom 27.01.1994 - 2 K 59/93 (https://dejure.org/1994,6314)
FG Sachsen, Entscheidung vom 27. Januar 1994 - 2 K 59/93 (https://dejure.org/1994,6314)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 468
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus FG Sachsen, 27.01.1994 - 2 K 59/93
    Im übrigen entspricht dies auch der Auffassung der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl 1993, 687, 690 f) und der Finanzverwaltung (Abschnitt 32 Abs. 1 LStR 1990 - Voraussetzungen - und Abs. 2 - Bewertung -).
  • BFH, 20.11.1979 - VI R 112/79

    Verwaltungsanweisung - Gewährung der steuerfreien Annehmlichkeit - Mahlzeit -

    Auszug aus FG Sachsen, 27.01.1994 - 2 K 59/93
    Im erstgenannten Fall bezweckt die Regelung nicht nur eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens (insbesondere Vermeidung der ansonsten im Sozialversicherungs- und Steuerrecht erforderlichen Schätzungen), sie enthält - zulässigerweise - auch eine deutliche soziale Komponente, denn die (typisierenden) Schätzungen der SachBezV orientieren sich an der untersten vertretbaren Grenze (vgl. auch BFH-Urteile vom 20.November 1979 VI R 112/79, BFHE 129, 158 und vom 14.Juni 1985 VI R 167/81, BFH/NV 1986, 303, 306).
  • BFH, 14.06.1985 - VI R 167/81

    Aufhebung einer Vorentscheidung wegen mangelnder Sachaufklärung - Anwendung eines

    Auszug aus FG Sachsen, 27.01.1994 - 2 K 59/93
    Im erstgenannten Fall bezweckt die Regelung nicht nur eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens (insbesondere Vermeidung der ansonsten im Sozialversicherungs- und Steuerrecht erforderlichen Schätzungen), sie enthält - zulässigerweise - auch eine deutliche soziale Komponente, denn die (typisierenden) Schätzungen der SachBezV orientieren sich an der untersten vertretbaren Grenze (vgl. auch BFH-Urteile vom 20.November 1979 VI R 112/79, BFHE 129, 158 und vom 14.Juni 1985 VI R 167/81, BFH/NV 1986, 303, 306).
  • BFH, 18.09.2002 - VI R 134/99

    Rabattfreibetrag nur bei "Markterscheinen" des Arbeitgebers

    Dem sei insbesondere Birk (in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 8 EStG Rdnr. 92, 164, sowie in Finanz-Rundschau --FR-- 1990, 237, 241) überzeugend entgegengetreten (vgl. auch Gericke in Hartmann/ Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 8 Rdnr. 64 f. und 68 f.; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 8 Rz. 77, sowie FG Leipzig, Urteil vom 27. Januar 1994 2 K 59/93, EFG 1994, 468, und FG Hamburg, Urteil vom 27. März 2001 II 68/00, EFG 2001, 1124).
  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 7424/95

    Gewährung eines Rabattfreibetrags für geldwerten Vorteil eines zinslosen

    Die Gegenauffassung, wonach sich das Merkmal des allgemeinen Geschäftsverkehrs lediglich auf die Bewertung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bezieht (vgl. FG Leipzig, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 K 59/93, EFG 1994, 468 ; Birk in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetz Kommentar, § 8 Rdn. 92, ders. FR 1990, 237, 241; Schmidt, FR 1990, 361) überzeugt nicht.

    Nach dieser Ansicht sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG auch bei solchen Waren oder Dienstleistungen erfüllt, die vom Arbeitgeber nicht am Markt angeboten werden (FG Leipzig, Urteil in EFG 1994, 468 ).

  • FG Hessen, 23.05.1997 - 10 K 4915/96

    Rabattfreibetrag; Üblicher Geschäftsgegenstand; Haftungsbescheid; Arbeitslohn;

    Eine weitergehende, einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG durch eine positive Formulierung der Voraussetzungen der Norm (so etwa Blümich/Glenk § 8 EStG , Rz. 152; Lademann/Söffing/Brockhoff/Fitsch, § 8 EStG , Rz. 65) ist nicht vom Wortlaut des § 8 Abs. 3 EStG gedeckt und wird auch von Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 EStG , einerseits die steuerliche Behandlung des Personalrabattes gerechter zu machen, andererseits die Steuererhebung in diesen Fällen zu vereinfachen (vgl. Bundestagsdrucksache 11/2157, 141f.), nicht gefordert (ebenso im Ergebnis unter Verzicht auf das Merkmal des allgemeinen Geschäftsverkehres Frotscher/Dürr § 8 EStG , Rz. 173; Herrmann/Heuer/Raupach/Birk, § 8 EStG , Rz. 92; Birk, Finanzrundschau 1990, 237, 241; Schmidt, Finanzrundschau 1990, 361; Finanzgericht Leipzig, Urteil vom 27.01.1994, 2 K 59/93, EFG 1994, 468, 469).

    Für den anhängigen Rechtsstreit ergibt sich daraus folgendes: Zu den Leistungen eines Krankenhauses gehört gemäß § 2 Abs. 1, 1. Halbsatz Bundespflegesatzverordnung in der Fassung vom 21.08.1985, BGBl I 1985, 1666 u.a. die "Versorgung mit Arzneimitteln" bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994, BGBl I 1994, 2750 "die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind". Die Abgabe von medizinischen Artikeln aus der Krankenhausapotheke an die jeweiligen Patienten zählt damit zu den Hauptleistungen des Krankenhauses (ebenso Finanzgericht Leipzig, EFG 1994, 468 für die Krankenhausverpflegung).

  • FG Hamburg, 27.03.2001 - II 68/00

    Zur Bewertung von Waren bzw. Dienstleistungen, die verbilligt an Arbeitnehmer

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  • FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer

    Die Gegenauffassung weist darauf hin, dass sich das Merkmal des allgemeinen Geschäftsverkehrs lediglich auf die Bewertung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG für Geschäfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezieht (vgl. FG Leipzig Urteil vom 27. Januar 1994 2 K 59/93, EFG 1994, 468 ; Birk in Hermann / Heuer / Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz Kommentar, § 8 Rn. 164, ders., FR 1990, 237, 241; Schmidt, FR 1990, 361).
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